Drittschadensliquidation

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gewohnheitsrechlich; § 285 BGB

Ein Winzer schließt einen Kaufvertrag mit einem Gourmet und beauftragt zur Lieferung einen Spediteur. Ein Heini verursacht die Zerstörung des Weins. Der Winzer hat nun Anspruch auf Kaufpreiszahlung ohne einen Schaden. Der Gourmet ist zur Zahlung verpflichtet, hat aber keinen Anspruch. Darum greift durch die Drittschadensliquidation folgendes: ...

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