Vertrag zugunsten Dritter

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Zweck

Insbesondere Verträge mit Versorgungsfunktion (Lebensversicherungen) schaffen das Bedürfnis, Dritten Leistungsansprüche zu verschaffen.

Das BGB trägt diesem Bedürfnis mittels des echten Vertrages zugunsten Dritter § 328 BGB ff. Rechnung.


Abgrenzung

Der echte Vertrag zugunsten Dritter begründet eigene Ansprüche, der unechte Vertrag zugunsten Dritter soll lediglich den Leistungsweg abkürzen.

Das Kriterium der Abgrenzung zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter ist die Parteivereinbarung oder wenn diese fehlt, der mutmaßliche Parteiwille.

Der (mutmaßliche) Parteiwille muss durch Auslegung gemäß § 329 BGB und § 330 BGB ermittelt werden. § 330 BGB regelt, das Lebensversicherungsverträge, Leibrentenverträge sowie Vermögens- und Gutsübernahmen im Zweifel als Verträge zugunsten Dritter anzusehen sind. § 229 BGB normiert, dass im Zweifel kein echter Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vorliegt, wenn sich jemand vertraglich verpflichtet die Leistung gegenüber einem Dritten zu erfüllen. Erfüllt ein Vertrag diese Bedingungen nicht, so ist auf den Zweck des Vertrages abzustellen (§ 328 BGB II).


Dogmatische Einordnung

Der Vertrag zugunsten Dritter stellt keinen eigenen Vertragstyp neben dem Kauf- oder Werkvertrag dar.

Der Vertrag zugunsten Dritter ist eine Durchbrechung des Vertragsprinzips, welches Schuldverhältnisse nur zwischen den Vertragsparteien zulässt. Die durch § 2 GG I geschützte Vertragsfreiheit ist somit berührt. Darum normiert § 333 BGB ein unbeschränktes Zurückweisungsrecht. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Einräumung einer Rechtsposition sind meist mittelbar Lasten verbunden, diese werden nicht notwendig von dem Verbot des Vertrages zu Lasten Dritter erfasst.

Rechtsbeziehung der Beteiligten

Der Versprechensempfänger dh, der Gläubiger und der Versprechende dh, der Schuldner stehen in einem Deckungsverhältnis, der Dritte steht zu dem Schuldner in einem Vollzugsverhältnis und zu dem Gläubiger in einem Valutaverhältnis.

a) Deckungsverhältnis

In dem Deckungsverhältnis als Grundlage des Vertrages ist das Verhältnis aller Beteiligter geregelt. Die Wirksamkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

b) Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis liefert den Rechtsgrund des Vertrages, beispielsweise Schenkung oder Tilgung.

c)Vollzugsverhältnis

Die dogmatische Einordnung des Vollzugsverhältnisses ist umstritten. Zwar besteht kein Vertrag zwischen den Beteiligten, jedoch eine schuldrechtliches und vertragsähnliches Sonderverhältnis, auf welches sich wechselseitige Schutzpflichten und das Forderungsrecht des Dritten beruhen.

Fraglich ist, ob die aus Leistungsstörungen erwachsenden Ansprüche dem Dritten oder dem Schuldner zustehen und wie diese durchzusetzten sind. Unbestritten ist, das der Ersatz des Integritätsinteresses (§ 280 BGB I) sowie des Verzugsschadens durch den Dritten verlangbar ist, wenn der Schuldner ihm gegenüber Vertragspflichten verletzt. Umstritten ist jedoch, ob gleiches auch gilt, wenn der Vertrag als Ganzes berührt ist, wie dies bei Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt der Fall ist. Die herrschende Meinung verneint dies.

§ 334 BGB ermöglicht dem Schuldner die Möglichkeit, gegenüber dem Leistungsanspruch des Dritten Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis geltend zu machen. Die Norm ist dispositives Recht.

Zeitpunkt des Rechtserwerbs

Der Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch den Dritten hängt nicht von einer Annahmeerklärung ab. Der Zeitpunkt ist gemäß § 328 BGB II durch Auslegung zu ermitteln und im Zweifel als sofort und endgültig anzunehmen. Eine besondere Auslegungsregeln normiert § 331 BGB im Todesfalle.

Widerrufsrecht des Gläubigers

Die Parteien können das Recht nur dann ohne dessen Zustimmung abändern oder widerrufen, wenn dem Vertrag oder dem Vertragszweck oder den sonstigen Umständen ein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen ist.

Form des Vertrages zugunsten Dritter

Maßgeblich sind allein die Vorschriften für das Deckungsverhältnis.

Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren

a) Anweisung

b) Abtretung

Der Vertrag zugunsten Dritter liefert einen originären, keinen lediglich derivativen Anspruch.

c)Stellvertretung

Anders als der Vertretene wird der Dritte nicht Vertragspartei, der Versprechensempfänger gibt eine Willenserklärung im eigenen Namen ab und die Rechtsfolgen treffen nicht nur den Dritten.

d)Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Beide Rechtsfiguren unterscheidet die Begründung des eigenen Leistungsanspruchs.

Verfügungen zugunsten Dritter

Der Wortlaut des § 328 BGB berührt nur Verpflichtunggeschäfte. Umstritten ist, ob auch Verfügungsverträge zugunsten Dritter möglich sind. (sachenrechtliche und schuldrechtliche Verfügungen wie Abtretung, Erlass und Verzicht)

a) dingliche Verfügungen

Während dingliche Verfügungen zugunsten Dritter durch Teile des Schrifttums für möglich sind, scheiden sie für die Rechtsprechung aus.

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b) schuldrechtliche Verfügungen

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