§ 362 BGB

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Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.


Erfüllung

a) Begriff

Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner an den Glaübiger oder einen Dritten.

b) Bewirken

Maßgeblich für das Bewirken ist der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung.

c) Schuldner

Die Leistung kann nur durch den Schuldner oder einen leistungsberechtigten Dritten (§ 267 BGB, § 268 BGB) bewirkt werden. Dritte können keine höchstpersönlichen Leistungspflichten bewirken.

d) Gläubiger

Die Leistung kann auch an einem berechtigten Vertreter des Schuldners bewirkt werden.

Unter Umständen ist der Gläubiger nicht empfangszuständig. Dies gilt bei Geschäftsunfäigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit oder bei Pfändung der Forderung, Insolvenz des Gläubigers, Testamentsvollstreckung...

e) Wirkung

Durch die Erfüllung erlischt die Leistungspflicht, dh das Sculdverhältnis ieS, nicht jedoch das Schuldverhältnis iwS samt Schutz- und Nebenpflichten...

f) Rechtsnatur

Insbesondere bei der Frage ob Minderjährige erfüllen können, wird die Rechtsnatur der Erfüllung relevant.

Die Vertragtheorie verlangt nicht lediglich die tatsächliche Vornahme der geschuldeten Leistung, sondern auch eine rechtgeschäftliche genehmigungsbedürftige Einigung, dass die Leistung die Erfüllung bewirken soll. Dagegen spricht aber der Wortlaut der Norm, da "bewirken" einen rein faktischen Begriff nahelegt.

Die Theorie der finalen Leistungsbestimmung verlangt zusätzlich zur tatsächlichen Vornahme eine Tilgungsbestimmung des Schuldners, welche die zu erfüllende Forderung bezeichnet.

Die herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung verlangt neben der tatsächlichen Vornahme der geschuldeten Leistung keine weiteren subjektiven Elemente. Minderjährigenschutz soll durch die Figur der Empfangszuständigkeit gewahrt werden.

Quittung, Schuldschein und Beweislast

Der Schuldner kann gemäß § 368 BGB ein Quittung verlangen.

Der Schuldner kann gemäß § 371 BGB die Herausgabe des Schuldscheins verlangen.

Die Beweislast für eine nicht ordentlich erbrachte Leistung richtet sich nach § 363 BGB.

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