Willenserklärung
From Ius
Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Wille (subjektiver Tatbestand)
- Handlungswille
Der Handlungswille ist ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. (keine Hypnose/Schlaf)
- Erklärungswille
Der Erklärungswille ist das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge. Laut neuester Rechtsprechung ist dies allerdings nicht mehr notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt unberührt.
- Geschäftswille
Der Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Erklärung (objektiver Tatbestand)
- direkte Erklärung
Der Wille des erklärenden kommt unmittelbar zum Ausdruck.
b) (konkludente) Erklärung
Die indirekte Erklärung liegt vor, wenn der Handelnde einen anderen Zweck verfolgt aber mittelbar den Geschäftswillen dadurch zum Ausdruck bringt.
c) Nichtstun/Schweigen
Schweigen ist keine Willenserklärung! Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien vereinbaren. Auch nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten.
Arten:
- empfangsbedingte W. (Vertrag)
- nicht empfangsbed. W. (Testament)
Abgrenzung:
- Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
- geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)