§ 227 StGB

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Revision as of 07:29, 12 December 2006 by 89.57.58.162 (Talk)

Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Dem Täter muss Fahrlässigkeit hinsichtlich des Ergolgs vorgeworfen werden können, es ist also nicht lediglich die Kausalität zu prüfen. § 227 StGB wird vor § 222 StGB geprüft, er ist lex specialis.

Nach der Letalitätstheorie der älteren Rechtssprechung wird lediglich geprüft ob die Art und Schwere der Verletzung eine Gefahr gesetzt haben, die sich im Erfolg realisiert hat.

Die neuere Rechtssprechung prüft den ganzen Vorgang unter Einschluss der die Verletzung bewirkenden oder begleitenden Ausführungshandlungen.

Bsp.:

leichter Schlag mit geladener Pistole aus der scih ein tödlischer Schuss löst

Wurf von Hochsitz der zu einem Knöchelbruch führt Bewegung im Krankenhaus verhindert und an Kreislaufproblemen zum Tode führt

Tod auf Autobahn bei Flucht vor Verfolgern

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