§ 110 BGB

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Revision as of 14:36, 7 January 2007 by 89.57.23.203 (Talk)

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Dies gilt ausschließlich für bereits bewirkte Geschäfte. Im Zweifel ist auf die Absicht der Eltern abzustellen. Denn auch sie schützt die Norm.

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