Bundestag

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Funktion:

a) Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)

b) Kontrolle (inbs. der Regierung)

c) Repräsentation

Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)

Bildung:

a) Wahl

b) Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach § 63 GG den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.

c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)

Beschlüsse:

Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)

qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)

qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)

doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)

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