§ 139 BGB
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Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Voraussetzung der Teilnichtigkeit ist die Einheitlichkeit und Teilbarkeit des rechtsgeschäfts sowie die Nichtigkeit eines Teiles.
Die Prüfung erfolgt durch ergänzende Auslegung unter beachtung der Vernunft, des Treu & Glauben, der Verkehrssitte und spezieller Auslegungsregeln im Bt BGB.