Willenserklärung

From Ius

Revision as of 16:32, 16 December 2006 by 89.57.55.56 (Talk)

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille: ("durch einen Rechtsbindungswillen getragen")

a) Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln, keine Hypnose/Schlaf)

b) Erklärungswille (Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge)

Erklärung:

a) direkte, umittelbare Erklärung

b) indirekte, mittelbare (konludente) Erklärung (Einsteigen in die Bahn)

c) Nichtstun/Schweigen (idR keine Erklärung)

Arten:

empfangsbedingte W. (Vertrag)

nicht empfangsbed. W. (Testament)

Abgrenzung:

a) Realakte (Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)

b) geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)

Personal tools