§ 90 BGB

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Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.


Definition: Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind. Nur an ihnen ist Besitz möglich.

Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.

Arten:

a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)

b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen) (§ 91 BGB)

c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung) (§ 92 BGB)

d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe)

Sachgesamtheiten:

Eine Mehrheit von Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zweckes als ganzes gesehen werden. (Bibliothek, Herde) Es gilt das Spezialitätsprinzip. Jede einzelne Sache einer Sachgesamtheit steht in Rechtsbeziehung zum Rechtssubjekt. (Beispiel: A verkauft B Sammlung. Vor Übereignung komplettiert A die Sammlung. B hat keine Rechte an den neuen Objekten.) Vorteile dieses Prinzips sind die Rechtsklarheit und die praktische Erleichterung des Rechtsverkehrs.

Früchte, Nutzungen, Lasten:

Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier

Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen

Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters

Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung

Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.

Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder inhabers eines Rechts zu einer Leistung.

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