§ 139 BGB
From Ius
Revision as of 08:57, 16 December 2006 by 89.57.55.56 (Talk)
Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.