Anstiftung

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Begriff

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Straftat bestimmt hat. (§ 26 StGB iVm § 11 StGB II Nr. 5)

Bestimmen iSd § 26 StGB ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. Die Anforderungen an das Hervorrufen sind umstritten. Nach einer Ansicht ist lediglich Kausalität notwendig; dies wäre aber zu weit, da auch die psychische Beihilfe erfasst wäre und sogar ein offener gesitiger Kontakt nicht notwendig wäre. Nach einer anderen Ansicht ist ein gemeinsamer Tatplan erforderlich. Die herrschende Meinung lehrt, dass eine geistige Willensbeeinflussung oder Anregung zur Begehung der Haupttat gegeben sein muss. (Wünsche, Anregungen, Belohnungen, Drohungen, Missbrauch, Überordnung)


Hoch-, Um-, Abstiftung

Hochstiften ist das Bestimmen eines zum Grunddelikt entschlossenen zur Qualifikation. Nach der herrschenden Lehre soll hier volle Strafbarkeit gegeben sein. Nach einer anderen Ansicht kann lediglich psychische Beihilfe vorliegen.

Umstiften kann ebenfalls ein Fall des § 26 StGB sein.

Abstiftung ist allenfalls psychische Beihilfe.


Abgrenzung

Das Abgrenzungskriterium zur mittelbaren Täterschaft bzw. Mittäterschaft ist die Tatherrschaft, das Abgrenzungskriterium zum Gehilfen die Verantwortung für den Tatentschluss.


Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses und die Ausführung und Vollendung der Haupttat in ihren wesenlichen Grundzügen beziehen.

Der Lockspitzel (agent provocateur) möchte nicht die Vollendung der Haupttat und stellt sich ihren Misserfolg vor. Hier ist aufgrund des Rechtsgüterschutzes ein strafbefereiender Mangel an Vorsatz zu sehen. Auch polizeiliche Lockspitzel können bei schwerer und schwer aufzuklärender Kriminalität eingesetzt werden.

Der Anstifter haftet nur insoweit für die Haupttat, wie sie mit seinem Vorsat übereinstimmt, also nicht bei Exzessen aber mehr als bei mittelbarer Täterschaft, da die Unkenntnis der Details typisch ist.


Irrtum

Ein typisches Problem liegt vor, wenn der Haupttäter eine Objrktverwechslung begeht. Nach einer Ansicht, welche der BGH vertritt, ist die Objektverwechslung für den Anstifter irrelevant, wenn sie es für den Haupttäter ist und wenn sie vorhersehbar war. Eine andere Ansicht bringt das Blutbadargument als reduction ad absurdum vor: falls der Haupttäter den Irrtum erkennt und weiter mordet wird der Anstifter für eine Vielzahl an Morden strafbar. Die Hauptat wird stattdessen zu einer aberratio ictus eerklärt, für welche der Anstifter nicht vernatwortlich ist. Das Gegenargument ist hier, dass eine Strafbarkeitslücke gegeben wäre, wenn die Haupttat ein Vergehen ist.

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