§ 285 BGB

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Revision as of 20:42, 25 May 2007 by 141.48.182.182 (Talk)

Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.


Dieser Anspruch knüpft nicht an § 280 BGB an und verlangt dementsprechend keine Pflichtverletzung, kein Vertretenmüssen und keinen Schaden.

Schema

  • Anspruch entstanden

Diese Norm ist auf alle Schuldverhältnisse anwendbar. Der Begriff des Gegenstandes ist weit auszulegen und umfasst neben Sachen auch Immaterialgüter, nicht haber Handlungen dh, keine Werk- und Dienstverträge.

  • Unmöglichkeit der Erfüllung
  • Erlangung eines Surrogats

Surrogat (sog. stelvertretendes commodum) ist jeder Vermögensvorteil, der wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegenstandes tritt.

  • Kausalität Ereignis-Surrogat
  • Identität Geschuldetes-Ersatzanspruch

Beispielsweise muss der Vermieter dem Mieter nicht den Versicherungerlös aus der Zerstörung der Kaufsache auszahlen.

  • Rechtsfolge

Der Gläubiger kann Herausgabe oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Die Gegenleistungspflicht bleibt bestehen.

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