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allgemeines Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB, § 274 BGB)

Bei gegenseitigen Pflichten kann ein Teil die Leistung zurückbehalten, bis der eigene Anspruch erfüllt ist (§ 273 BGB I).

Dieses Recht ist als Einrede ausgestaltet.

Voraussetzungen:

  • Gegenseitigkeit
  • Konnexität (aus demselben rechtlichen Verhältnis)
  • Gegenanspruch vollwirksam, durchsetzbar und fällig
  • kein Ausschluss durch Rechtsgeschäft, Gesetz, Natur des Schuldverhältnisses (verderbliche Waren) oder Treu und Glauben

Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 320 BGB - § 322 BGB

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