Bundestag
From Ius
Funktion
- Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
- Kontrolle (insb. der Regierung)
- Repräsentation
Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)
Bildung
- Wahl
- Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach § 63 GG den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.
- Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer Vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
Beschlüsse
- Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
- qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
- qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
- doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
Fraktionen
Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
- Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
- Partei im Organstreitverfahren
- gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
Inhalt
Wahl; Abgeordneter: § 38 GG
Zusammentritt und Wahlperiode: § 39 GG
Präsident; Geschäftsordnung: § 40 GG
Wahlprüfung: § 41 GG
Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: § 42 GG
Anwesenheit der Bundesregierung: § 43 GG
Untersuchungsausschüsse: § 44 GG
Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: § 45 GG
Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: § 45a GG
Wehrbeauftrager des Bundestages: § 45b GG
Petitionssausschuss: § 45c GG
Idemnität und Immunität der Abgeordneten: § 46 GG
Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: § 47 GG
Ansprüche der Abgeordneten: § 48 GG