Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung
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Current revision as of 14:05, 14 December 2007
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113, 114 StGB)
Amtsanmaßung (§ 130 StGB)
Rechtsgut
Der Tatbestand schützt die Autorität des Staates und seiner Behörden.
Erste Tatbestandsvariante
Der Täter muss sich selbst als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgeben, welches er nicht innehat und in Ausübung dieses angemaßten Amtes eine Handlung vornehmen.
Zweite Tatbestandsvariante
Der Täter muss lediglich eine Handlung vornehmen, die nach außen den Anschein einer Amtshandlung erweckt.
Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
Rechtsgut
Die Norm schützt die staatliche Verwahrungsgewalt über den Gefangenen.
Ratio
Die Selbstbefreiung ist nicht strafwürdig. Demenstprechend ist Beihilfe zur Befreiung (Fördern beim Entweichen) und Anstriftung zur Befreiung (Verleiten zum Entweichen) mangels Haupttat nicht strafbar. Diese Strafbarkeitslücke soll geschlosse werden.
Tatobjekt
Gefangener nicht jeder, dem kraft staatlicher Gewalt die persönliche Freiheit entzogen worden ist. Die amtliche Verwahrungsgewalt muss vielmehr dem staatlichen Haftrecht entspringen und auf Grund öffentlicher Polizei- oder Strafgewalt begründet worden sein. (Wer von einer Privatperson gemäß § 127 StPO gefangen ist, ist also kein taugliches Tatobjekt.