Versicherungsmissbrauch
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Current revision as of 10:05, 2 December 2007
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
Schutzgut
Geschützt ist das Vermögen der Versicherung.
Tathandlung
Das Beiseiteschaffen erfasst insbesondere das Verbergen durch räumliche Entziehung oder Verstecken um bei Versicherungen den Anschein des Abhandenkommens zu erwecken
Überlassen meint die Übertragung der Sachherrschaft.