Verwaltungsakt
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Revision as of 13:48, 16 November 2007
Begriff
Der Verwaltungsakt ist nach Otto Mayer ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Ausspruch, der dem Unterthanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtens sein soll.
Der Verwaltungsakt ist gemäß der Legaldefinition des § 35 VwVfG Satz 1 jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Der Verwaltungsakt ist knapper definiert die hoheitliche Regelung eines Einzefalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung.
Regelung
Eine Regelung ist rechtsverbindliche Anordnung oder eine Willenserklärung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge besteht darin, dass Rechte und/oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder dass, sofern man dingliche Verwaltungsakte anerkennt, der Rechtszustand einer Sache bestimmt wird.
Hoheitlich
Eine Regelung ist hoheitlich, wenn sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, insbesondere wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergeht.
Einzelfallregelung