§ 133 BGB

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Es unterscheidet sich nicht die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sondern von empfangsbedürftigen und nich empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
Es unterscheidet sich nicht die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sondern von empfangsbedürftigen und nich empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
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'''natürliche Auslegung ''' (133)
'''natürliche Auslegung ''' (133)
Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.
Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.
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'''normative Auslegung''' (133 iVm 157)
'''normative Auslegung''' (133 iVm 157)
Die Auslegung aus dem normativen Empfängerhorizont kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen.  
Die Auslegung aus dem normativen Empfängerhorizont kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen.  
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Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. Dies entspricht dem Prinzip der verschuldensunabhängigen verantwortlichkeit für die Willenserklärung. Der unverschuldete Erklärungsirrtum ist also unbeachtlich. Seine Grenze findet dieses Prinzip in der notwendigen objektiven Zurechenbarkeit der Erklärung.
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Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. Dies entspricht dem Prinzip der verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit für die Willenserklärung. Der unverschuldete Erklärungsirrtum ist also unbeachtlich. Seine Grenze findet dieses Prinzip in der notwendigen objektiven Zurechenbarkeit der Erklärung.
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'''ergänzende Auslegung'''
'''ergänzende Auslegung'''

Current revision as of 20:28, 6 November 2007

Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.



Es unterscheidet sich nicht die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sondern von empfangsbedürftigen und nich empfangsbedürftigen Willenserklärungen.


natürliche Auslegung (133)

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.


normative Auslegung (133 iVm 157)

Die Auslegung aus dem normativen Empfängerhorizont kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. Dies entspricht dem Prinzip der verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit für die Willenserklärung. Der unverschuldete Erklärungsirrtum ist also unbeachtlich. Seine Grenze findet dieses Prinzip in der notwendigen objektiven Zurechenbarkeit der Erklärung.


ergänzende Auslegung

Die Ergänzung der Erklärung ist idR unproblematisch. (Ein Bier!)

Die Ergänzung richtet sich auf

  • den objektiven hypothtischen Parteiwillen
  • die Verkehrssitte
  • Treu & Glauben.

Fraglich ist wann eine solche Auslegung dem dispositiven recht vorzuziehen ist. Einige dispositive Normen sollen höchst subsidiär erst in letzter Linie gelten ("im Zweifel") andere nicht. Die ergänzende Auslegung scheint angemessen falls eine Einigung vergessen wurde oder in Zukunft beabsichtigt war und disposotives Rechts interessenwidrig wäre.

Die Gefahr des dieser Auslegung besteht in der Rechtsunsiicherheit.

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