Rechtswidrigkeit

From Ius

(Difference between revisions)
Line 1: Line 1:
-
'''Definition:''' Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
+
'''Definition'''  
-
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der '''Kollision''' einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
+
Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
-
Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven Erlaubnistatbestand''' (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
 
-
Erlaubnistatbestände können auch dem '''Gewohnheitsrecht''' entsprechen.
+
'''Kollision'''
-
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die '''Duldungspflicht''' des Opfers.
+
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
-
Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine '''Rechtsgutabwägung
+
Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
-
'''.  
+
 
 +
Erlaubnistatbestände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen.
 +
 
 +
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.
 +
 
 +
 
 +
'''Grundgedanke'''
 +
 
 +
Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung.  
Diese wurde in den Fällen des [[§ 32 StGB]] und [[§ 227 BGB]] durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.
Diese wurde in den Fällen des [[§ 32 StGB]] und [[§ 227 BGB]] durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.

Revision as of 13:11, 5 November 2007

Definition

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.


Kollision

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Erlaubnistatbestände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen.

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.


Grundgedanke

Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung.

Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.

Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.

Abwägung durch das Opfer gewschieht durch die Einwilligung.

Personal tools