Deliktarten
From Ius
Line 88: | Line 88: | ||
'''Unternehmen''' | '''Unternehmen''' | ||
+ | |||
+ | Das unmittelbare Ansetzen fällt mit der Vollendung zusammen. (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) | ||
[[category: Stichworte des Strafrechts]] | [[category: Stichworte des Strafrechts]] |
Revision as of 16:42, 22 July 2007
Vergehen
Vergehen sind Delikte, welche mit geringer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Verbrechen
Verbrechen sind Delikte, welche mit Freiheitstrafe über einem Jahr geahndet werden. (§ 12 StGB; Die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen richtet sich nach dem angedohten nich dem verhängten Strafmaß. Die Unterscheidung wird in der Strafbarkeit des Versuchs relevant.)
Versuch & Vollendung
Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 StGB I).
Vorsatz & Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Grundtatbestand
Ein Grundtatbestand ist die Grundform eines Deliktstyps.
unselbsttändige Abwandlung
Eine unselbsttändige Abwandlung ist die Erweiterung um spezielle zwingende und abschließende Merkamle als Qualifizierung und Privilegierung.
selbstständige Abwandlung
Eine selbstständige Abwandlung stellt ein Delikt mit eigenständigen Unwert da.
Tätigkeit
Tätigkeitsdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB)
Erfolg
Erfolgsdelikte setzen den Erfolg voraus. (Totschlag, § 211 StGB)
Verletzung
Verletzungsdelikte bezeichen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB).
Gefährdung
Gefährdungsdelikte bezeichnen die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt. Konkrete Gefärdungsdelikte treten ein wenn die Gefahr als Folge einer Handlung tatsächlich wirksam wird (§ 315c StGB I). Abstrakte Gefährdungsdelikte treten durch ein bestimmtes Verhalten ein, unabhängig von der tatsächlichen Gefahr (§ 316 StGB).
Dauer
Dauerdelikte treten ein wenn der Bestand des rechtswidrigen Zustandes vom Täterwillen abhängt (Freiheitsberaubung § 239 StGB).
Zustand
Zustandsdelikte treten ein wenn Herbeiführung und Vollendung zusammenfallen (§ 303 StGB).
Begehung
Begehungsdelikte treten durch aktives Handeln ein.
Unterlassen
Unterlassensdelikte treten durch passives Unterlassen ein. Ist dies Unterlassen durch Garantenstellung rechtswidrig ist es ein echtes Unterlassensdelikt (nur mit § 13 StGB). Ist dieses Unterlassen ein willentliches Geschehenlassen in einer selbstverschuldeten Notlage spricht man von einem unechten Unterlassensdelikt (Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB).
Allgemein
Allgemeindelikte können durch jeden begangen werden.
Spezial
Spezialdelikte können nur von besonderen Personen begangen werden. Bei echten Spezialdelikten (§ 331 StGB) ist Subjektqualität strafbegründend. Bei unechten Spezialdelikten (§ 340 StGB) ist besondere Subjektsqualität lediglich strafschärfend.
Eigenhändig
Eigenhändige Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf).
Unternehmen
Das unmittelbare Ansetzen fällt mit der Vollendung zusammen. (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)