§ 280 BGB

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Die muss der Gläubiger beweisen, das Vertretenmüssen wird vermutet.
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'''Berechnung'''
 
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''a) Differenztheorie''
 
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Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.
 
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''b) Surrogationstheorie''
 
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Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen.  Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.
 
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''c) Vorrang der Differenztheorie''
 
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In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.
 
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''d) Wahlrecht des Gläubigers''
 
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Der Gläubiger hat das volle Wahlrecht.
 
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In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie [[§ 326 BGB]] I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.
 
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In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie [[§ 281 BGB]] IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.
 
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'''Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung oder Schlechtleistung neben der Leistung ([[§ 280 BGB]] I)'''
 
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
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Revision as of 19:25, 10 July 2007

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.



Funktion und Systematik

Die Norm ist alleinige bzw. anknüpfende Anspruchsgrundlage aller Schadensersatzansprüche. Ausnahme ist der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 311a BGB)

Diese Norm verbindet Schadensersatz allein mit die Pflichtverletzung.


Übersicht

  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung oder Schlechtleistung neben der Leistung (§ 280 BGB I)
  • Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung (§ 286 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schlecht-/Nichtleistung statt der Leistung (§ 281 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung statt der Leistung (§ 282 BGB)
  • Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 283 BGB)


Abgrenzung

a) Kriterien

Sämtliche Ansprüche beziehen sich auf Ersatz des Leistungsinteresses, nur § 280 BGB I bezieht sich auf das Integritätsinteresse. In der Fallösung ist also zur Auffindung der Anspruchsgrundlage zunächst zu fragen: "Ersatz neben oder statt der Leistung?" Sodann: "Ersatz neben der Leistung des Leistungs- oder Integritätsinteresses?" oder "Ersatz statt der Leistung wegen welcher Pflichtverletzung?"

b) statt und nebender Leistung

Unter Schadensersatz statt der Leistung fält derjenige Schaden, der auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen ist. Erfasst ist auch derjenige Schaden, der entfiele, wenn die Leistung noch erbracht würde, dh diese wertmäßig repräsentiert.

Schadensersatz neben der Leistung sind alle Schäden, die die bereits vor dem Zeitpunkt des endgültigen Ausbleibens endgültig eintreten, weil sie auch dann, wenn die Leistung noch erfolgen würde, nicht entfielen.

c) Integritätsinteresse und Leistungsinteresse


Voraussetzungen

  • Pflichtverletzung (erfolgsbezogen) (§ 280 BGB I 1)
  • Vertretenmüssen (handlungsbezogen) (§ 276 BGB)


Rechtsfolgen

Schadensersatz statt der Leistung ist auf das Leistungsinteresse bezogen.

Schadensersatz neben der Leistung ist auf das Integritätsinteresse (ins. Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen) gerichtet.

(Entsprechend den Regelungen des § 249 BGB ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. )


Beweislast

Die muss der Gläubiger beweisen, das Vertretenmüssen wird vermutet.

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