§ 243 StGB

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''c) Vorsatzwechsel''
''c) Vorsatzwechsel''
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Der Vorsatzwechsel innerhalb einer einheitlichen Tat ohne Zäsur ist irrelevant. Es wird nach der vollendeten Tat bestraft. (Beispiel: A will etwas wertvolles stehlen, stiehlt aber nur etwas wertloses bzw. umgederht.)
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Der Vorsatzwechsel innerhalb einer einheitlichen Tat ohne Zäsur ist irrelevant. Es wird nach der vollendeten Tat in einem besonders schweren Fall bestraft. (Beispiel: A will etwas wertvolles stehlen, stiehlt aber nur etwas wertloses bzw. umgedreht. Im ersten Fall ist die Ausschlussklausel nicht anzuwenden, im zweiten ebenfalls.)
Etwas anderes gilt falls eine Zäsur vorliegt, also kein Fortbestehen eines sich wandelnden Vorstzes.
Etwas anderes gilt falls eine Zäsur vorliegt, also kein Fortbestehen eines sich wandelnden Vorstzes.
[[category: Strafgesetzbuch]]
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Current revision as of 20:44, 4 July 2007

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.



Regelbeispieltechnik

a) Ziel

Das Ziel der Regelbeispieltechnik ist die richterliche Flexibilität auf dem Grundgedanken der Gesamtwürdigung von Tat und Täter.

b) Wesen

Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln und keine Tatbestandsmerkmale, also weder zwingend noch abschließend noch strafbegründend. Darum ist ein besonders schwerer Fall nicht immer und auch nicht nur bei Eintritt der Regelwirkung gegeben.

c) Problem

Möglicherweise stehen Regelbeispiele in einem Konflikt zum Prinzip der Gesetzlichkeit.


Versuch eines Regelbeispiel

a) Möglichkeit

Der Versuch des besonders schweren Falls eines Diebstahls ist nicht möglich. Möglich ist aber der Versuch eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

b) Konstellationen

  • 242: Vollendung; 243: Vollendung

Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Versuch; 243: Vollendung

Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Vollendung; 243 Versuch

Es liegt Diebstahl vor.

  • 242: Versuch; 243 Versuch

Nach der herrschenden Meinung liegt versuchter Diebstahl vor. Nach der Rechtssprechung ist versuchter Diebstahl in einem besonders schweren fall indiziert. (str.!)


Nr. 1 - Einbruchs-, Einstiegs-, Nachschlüssel - und Verweildiebstahl

a) Prüfungschema

  • räumlicher Schutzbereich
  • Form des Eindringens (incl. Sichverborgenhalten)
  • zur Diebstahlsausführung

b) räumlicher Schutzbereich

Ein umschlossener Raum iSd § 242 I nr. 1 StGB ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, das ein solches Eindringen nicht unerheblich erschwert.

c) Form des Eindringens

aa) Einbrechen

Einbrechen ist ein gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.

bb) Einsteigen

Einsteigen ist jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben und die das Hineingelangen nicht unerheblich erschweren.

cc) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

Ein falscher Schlüssel ist nicht eine missgebrauchter richtiger Schlüssel sondern ein zum Öffnen nicht oder zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestimmter Schlüssel. Maßgeblich ist hier der Wille des Inhabers der Verfügunggewalt über den Raum.

Ein Werkzeug ist ein jeder Gegenstand, der den Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzt.

Eindringen ist ein jedes Betreten eines geschützen Bereichs.

dd) Sichverbergen

Sichverbergen ist die verborgene nicht (mehr) berechtigte Anwesenheit.

c) zur Diebstahlsausführung

Der Vorsatz muss sich auf einen Diebstahl beziehen.


Nr. 2 - Überwindung einer Schutzvorrichtung

a) Strafzweck

Hier ist die größere deliktische Energie und die Missachtung der besonderen Gewahrsamssicherung strafwürdig.

b) Probleme

Problematisch ist die Wegnahme des verschlossenen Behältnisses selbst. Ein Beispiel (vgl. BGHSt 24, 248) ist die Entwendung einer Schmuckkassette und Aufbruch im Versteck auf, zur Aneignung des Schmucks.

Der BGH bejahte in einem vergleichbaren Fall den besonders schweren Fall des Diebstahls mit dem Argument, die in dem Behältnis befindlichen Sachen, auf die es dem Täter ankam, seien durch dieses jedenfalls auch gegen Wegnahme gesichert. Dass das Behältnis als solches bis zur Tatvollendung keine den Gewahrsam des Berechtigten schützende Funktion mehr erfüllt, sei von untergeordneter Bedeutung. Dieser Begründung treten Teile der Literatur entgegen: Da durch das Entwenden des mühelos zu transportierenden Behältnisses in aller Regel zugleich der Gewahrsam an dessen Inhalt auf den Täter übergehe, erschwere das Behältnis nur den unmittelbaren Zugriff auf des Inhalt, nicht aber bereits dessen Wegnahme.

Problematisch sind auch Sicherungsetiketten. Ein Beispiel (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1998, 1002): In der Umklei­deka­bine eines Kaufhauses zieht T eine Jacke an, die mit einem elektroni­schen Siche­rungseti­kett versehen ist. Solche Etiketten lösen beim Verlas­sen des Kauf­hauses einen Alarm aus. Deshalb trennt T das Etikett ab, um damit anschlie­ßend unbehelligt zu verschwin­den.

Fraglich ist hier, ob ein Sicherungsetikett tatsächlich dazu geeignet und bestimmt ist den Gewahrsambruch zu erschweren. Im Lichte des sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist die abzulehnen, da schon mit dem Anziehen die Wegnahmehandlung vollendet ist. Im Lichte des faktischen Gewahrsamsbegriff kann man argumentieren, dass durch bei einem Verbleiben des Etiketts und damit der Gewissheit eines Alarms die Sachherrschaft über die Sache und somit Gewahrsam nicht erlangt werden kann und ein abtrennten der Sicherung also die Überwindung eines Widerstands im Sinne der Norm ist. Zudem ist die Überwindung der psychologischen Schranke schon genug um dem Srrafzweck/der Vorwerfbarkeit eines besonders schweren Falles zu genügen.


Nr. 3 gewerbsmäßiger Diebstahl

Gewerbsmäßig steihlt, wer den Diebstahl als eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und für eine gewisse Dauer plant.


Nr. 4 Kirchendiebstahl

Ausgenommen sind Gegenstände, welche nur mittelbar der religiösen Verehrung dienen.


Nr. 5 gemeinschädlicher Diebstahl

Nicht alles ist von Bedeutung. (Der einzelne Stein einer Mineraliensammlung)


Nr. 6 Ausnutzung fremder Notlagen

Ein Schlafender ist idR nicht hilflos.


Nr. 7 Waffen- und Sprengstoffdiebstahl


Ausschlussklausel § 243 II StGB

a) Allgemein

Die Ausschlussklausel ist eine unwiderlegliche Gegenindikation also zwingend. Geringwertigkeit bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zum Tatzeitpunkt. Maßstab ist die Erheblichkeit des Verlustes. Der Wert muzss nicht ökonomisch, er kann auch funktionell begründet sein (Gerichtsakten). Es kann relevant sein, wenn der Täter um die Armut des Opfers oder den subjektiven Wert der Sache weiß.

b) Vorsatz

Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine wertvolle Sache geringwertig ist, so ist der Irrtum aufgrund des Erfolgsunrechts unbeachtlich. Eine Ansicht möchte jedoch wegen der Minderung des Handlungsunrechts und der Schuld die Regelwirkung des Absatz I widerlegen. Fehlende Geringwertigkeit sei ein negatives Tatbestandsmerkmal und eine Ablehnung des Absatzes I ergebe sich aus der direkten (analogen) Anwendung des § 16 StGB II.

Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine geringwertige Sache wertvoll ist, so ist dieser Irrtum beachtlich und schließt die Anwendung des Ausschlussklausel aus. Die obige Ansicht möchte wegen Minderung des Erfolgunrechts die Regelwirkung des Absatz I widerlegen.


c) Vorsatzwechsel

Der Vorsatzwechsel innerhalb einer einheitlichen Tat ohne Zäsur ist irrelevant. Es wird nach der vollendeten Tat in einem besonders schweren Fall bestraft. (Beispiel: A will etwas wertvolles stehlen, stiehlt aber nur etwas wertloses bzw. umgedreht. Im ersten Fall ist die Ausschlussklausel nicht anzuwenden, im zweiten ebenfalls.)

Etwas anderes gilt falls eine Zäsur vorliegt, also kein Fortbestehen eines sich wandelnden Vorstzes.

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