Täterschaft und Teilnahme

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In das deutsche Strafrecht hat das duale Beteiligungssystem Einzug gefunden. Im Bereich der Vorsatztaten ist die explizit normiert. Im Bereich der Fahrlässigkeit, des Unterlassens und der Ordnungswidrigkeiten gilt das Einheitstätersystem (str.), welches allein Kausalität als entscheidendes Strafbarkeitskriterium verwendet und alles andere lediglich im Rahmen der Strafzumessung behandelt. Nach überkommener Ansicht wurde das Einheitssystem auch auf Vorsatztaten ausgedehnt.
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'''Täterschaft''' ([[§ 25 StGB]] I, II) (eigene Tat)
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* Nebentäterschaft ("''???''")
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* Beihilfe ("''Hilfe leistet''"; [[§ 27 StGB]])
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Nach einer anderen Ansicht gilt das Einheitsprinzip.
 
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Die Strafbarkeit der vorsätzlichen Teilnahme ergibt sich aus dem Gesetz. Die Strafbarkeit der fahrlässiden oder unterlassenden Teilnahme ist  strittig.
 
'''Abgrenzung'''
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Revision as of 10:49, 21 June 2007

Systematik

In das deutsche Strafrecht hat das duale Beteiligungssystem Einzug gefunden. Im Bereich der Vorsatztaten ist die explizit normiert. Im Bereich der Fahrlässigkeit, des Unterlassens und der Ordnungswidrigkeiten gilt das Einheitstätersystem (str.), welches allein Kausalität als entscheidendes Strafbarkeitskriterium verwendet und alles andere lediglich im Rahmen der Strafzumessung behandelt. Nach überkommener Ansicht wurde das Einheitssystem auch auf Vorsatztaten ausgedehnt.


Täterschaft (§ 25 StGB I, II) (eigene Tat)

  • unmittelbare Täterschaft ("selbst")
  • mittelbare Täterschaft ("durch einen anderen")
  • Mittäterschaft ("gemeinschaftlich")
  • Nebentäterschaft ("???")


Teilnahme


Abgrenzung

a) formal-objektive Theorie

Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.

Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.

Diese Theorie der älteren Lehre ist zu eng. Denn der Bandenchef wäre auch bei genauer Tatplanung kein Täter.

b) subjektive Theorie

Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene begehen will.

Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.

Diese Theorie der Rechtsprechung wurde nicht einheitlich entwickelt. Problematisch ist diese Theorie, da sie dem Wortlaut des § 25 StGB I 1. Alt. widerspricht.

Die neuere Rechtsprechung probt die Objektivierung. Es soll in einer Gesamtbetrachtung der subjektiven Einstellung der Grad des Interesses, der Umfang der Täterbeteiligung und die Tatherrschaft bzw den Willen zur Tatherrschaft gewürdigt werden. Dies ist eine subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlichem Boden.

c) Tatherrschaftslehre

Die herrschende Tatherrschaftslehre ist eine Ausprägung der materiell-objektiven oder final-objektiven Theorie.

Der Bergriff der Tatherrschaft enthält objektive und subjektive Komponnenten.

Tatherrschaft in diesem Sinne bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.

Unmittelbare Täterschaft ist Handlungsherrschaft, mittelbare Täterschaft ist Willensherrschaft kraft überlegenen Wissens . Mittäterschaft ist funktionale Tatherrschaft.

Der Täter ist Schlüsselfigur, der Teilnehmer ist Randfigur.

Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk auch seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.

Teilnahme ist dagegen die ohne diese Tatherrschaft bewirkte Veranlassung oder Förderung fremden Tuns oder Unterlassens.

Täterbegriff

Die Kriterien des Täterbegriffs ergeben sich aus den jeweiligen Straftatbeständen insb. der echten Sonderdelikte, der eigenhändigen Delikte und der Pflichtdelikte.

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