Garantenpflichten
From Ius
Revision as of 18:45, 21 May 2007
Allgemeines
Die Garantenpflicht gehört zu den ungeschriebenen Merkmalen der unechten Unterlassensdelikte.
Nach der älteren Lehre sind die Garantenpflichten nach ihrer Quelle zu ordnen: Gesetz, Vertrag, vorausgegangenes gefährliches Handeln und enge Lebensbeziehung.
Nach der neuren Lehre ist in Obhutsgaranten und Überwachungsgaranten zu unterscheiden.
Obhutsgaranten
Obhuts- bzw. Beschützergaranten haben besondere Schutzpflichten für besondere Rechtsgüter...
* ... aus besonderen Rechtssätzen insb. enge natürliche Verbundenheit,
* ... aus Lebens- und Gefahrensgemeinschaften,
- ... aus freiwilliger (faktischer oder vertraglicher) Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten,
- ... aus der Stellung als Amtsträger oder evtl Organ einer juristsichen Person.
Überwachungsgaranten
Überwachungsgaranten sind für bestimmte Gefahrenquellen verantwortlich...
- aus Verkehrssicherungspflichten,
- aus Pflicht zu Beaufsichtigung Dritter,
- aus pflichtwidrig gefährdenden Vorverhalten,
- aus Inverkehrbringen von Produkten.