§ 241 BGB
From Ius
Line 7: | Line 7: | ||
---- | ---- | ||
- | '''Definition:''' Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), | + | '''Definition:''' Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten (Schutzpflichten) der Parteien bestimmen. |
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien. | Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien. | ||
Line 18: | Line 18: | ||
'''Entstehung''' | '''Entstehung''' | ||
+ | |||
+ | * Rechtsgeschäft | ||
+ | |||
+ | Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben sich insbesondere aus Verträgen. | ||
+ | |||
+ | * Gesetz | ||
+ | |||
+ | Gesetzliche Schuldverhältnisse ergeben sich aus der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht), der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag. | ||
+ | |||
+ | * Sonstiges | ||
+ | |||
+ | Sonstige Schuldverhältnisse, welche nicht der klassischen Zweiteilung entsprechen ergeben sich aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen (cic), Verträgen mit Schutzwirkung Dritter, Drittschadensliquidation und nachvertraglichen Pflichtverletzungen. | ||
+ | |||
+ | |||
Gemäß [[§ 311 BGB]] entsteht ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur aus einem Vertrag. Eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen ist die Auslobung gemäß [[§ 657 BGB]]. | Gemäß [[§ 311 BGB]] entsteht ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur aus einem Vertrag. Eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen ist die Auslobung gemäß [[§ 657 BGB]]. |
Revision as of 14:05, 5 April 2007
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Definition: Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten (Schutzpflichten) der Parteien bestimmen.
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien.
Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.
Relativität
Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).
Entstehung
- Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben sich insbesondere aus Verträgen.
- Gesetz
Gesetzliche Schuldverhältnisse ergeben sich aus der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht), der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag.
- Sonstiges
Sonstige Schuldverhältnisse, welche nicht der klassischen Zweiteilung entsprechen ergeben sich aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen (cic), Verträgen mit Schutzwirkung Dritter, Drittschadensliquidation und nachvertraglichen Pflichtverletzungen.
Gemäß § 311 BGB entsteht ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur aus einem Vertrag. Eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen ist die Auslobung gemäß § 657 BGB.
Wirkung
- Leistungspflichten (Abs. I)
- Schutzpflichten (Abs. II)
Nach § 311 BGB II, III kann ein Schuldverhältnis auch vorvertraglich auf Schutzpflichten beschränkt sein.
Haftung
Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung.
Abgrenzung
- Obliegenheiten
Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)
- unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)
Wetten, Spiele und Ehevermittlung begründen keinen Erfüllungsanspruch.