Privatautonomie
From Ius
Line 3: | Line 3: | ||
'''Einschränkungen''' | '''Einschränkungen''' | ||
- | Die | + | Die Anreicherung des Privatrechts mit öffentlich-rehtlichen Regelungen (Arbeitsrecht), die Ausweitung des zwingenden Rechts oder die neuen Vorschriften gegen Diskriminierung schränken mit den Mitteln des Privatrechts die Privatautonomie ein. |
'''Grenzen''' | '''Grenzen''' |
Revision as of 14:01, 1 March 2007
Definition: Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.
Einschränkungen
Die Anreicherung des Privatrechts mit öffentlich-rehtlichen Regelungen (Arbeitsrecht), die Ausweitung des zwingenden Rechts oder die neuen Vorschriften gegen Diskriminierung schränken mit den Mitteln des Privatrechts die Privatautonomie ein.
Grenzen
- Schikaneverbot (§ 226 BGB)
Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.
Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf § 826 BGB und § 242 BGB, etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.
Rechtsausübungsschranken welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.
- Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung
Notwehr (§ 227 BGB); Notstand (§ 228 BGB); Selbsthilfe (§ 229 BGB ff)