Gestaltungsrecht

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Gestaltungsrechte bedürfen -anders als Ansprüche nicht der Durchsetzung.
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Gestaltungsrechte sind bedingungs- und befristungsfeindlich und unwiderruflich.
Dieses Rechtsverhältnis muss keine anderen Personen betreffen. Dies gilt beispielsweise für die Aneigung einer herrenlosen Sache.
Dieses Rechtsverhältnis muss keine anderen Personen betreffen. Dies gilt beispielsweise für die Aneigung einer herrenlosen Sache.
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Sind ander Personen aber betroffen und wird also ihr Privatautonomie eingeschränkt bedarf es einer besonderen Rechtfertigung des Gestaltungsrechts. Diese kann im erklärten Einverständnis liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Biespiele sind die Anfechtung, der Widerruf und die Kündigung.
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Sind ander Personen aber betroffen und wird also ihr Privatautonomie eingeschränkt bedarf es einer besonderen Rechtfertigung des Gestaltungsrechts. Diese kann im erklärten Einverständnis liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Biespiele sind die Anfechtung, der Widerruf und die  
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'''Gestaltungsklagerecht'''
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Ausnahmsweise kann ein Gestaltungsrecht lediglich richterlich ausgeübt werden. Dies gilt insbesonder für das Familien- und Gesellschaftsrecht, wo eine Ungewissheit besonders schwer erträglich ist.
[[category: Bürgerliches Recht]]
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Revision as of 19:54, 21 February 2007

Definition: Gestaltungsrechte sind einseitige empfangsbedürftige Willenserkläreungen, welche auf ein Rechtsverhältnis unmittelbar einwirken.

Gestaltungsrechte bedürfen -anders als Ansprüche nicht der Durchsetzung.

Gestaltungsrechte sind bedingungs- und befristungsfeindlich und unwiderruflich.

Dieses Rechtsverhältnis muss keine anderen Personen betreffen. Dies gilt beispielsweise für die Aneigung einer herrenlosen Sache.

Sind ander Personen aber betroffen und wird also ihr Privatautonomie eingeschränkt bedarf es einer besonderen Rechtfertigung des Gestaltungsrechts. Diese kann im erklärten Einverständnis liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Biespiele sind die Anfechtung, der Widerruf und die Kündigung.

Gestaltungsklagerecht

Ausnahmsweise kann ein Gestaltungsrecht lediglich richterlich ausgeübt werden. Dies gilt insbesonder für das Familien- und Gesellschaftsrecht, wo eine Ungewissheit besonders schwer erträglich ist.

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