Finanzverfassung

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In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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Ein Beitrag ist eine Abgabe, welche auf die bloße Möglichkeit einen Vorteil in Ansprcuh zu nehmen erhoben wird.
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Revision as of 14:13, 8 February 2007

Grundsatz

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.

In § 106 GG und § 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.

  • Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
  • Primäre Horizontale Zuordnung
  • Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse

(Degenhart 90-95)

Abgabe

Steuer

Eine Steuer ist eine Abgabe, welche zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes von jedem erhoben wird, auf den der Tatbestand des Steuergesetzes zutrifft.

Nur die Steuern sind in der Finanzverfassung geregelt.

Gebühr

Eine Gebühr ist eine Abgabe, welche als gegenleistung für konkrete staatliche Leistungen verlangt wird.

Beitrag

Ein Beitrag ist eine Abgabe, welche auf die bloße Möglichkeit einen Vorteil in Ansprcuh zu nehmen erhoben wird.

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