§ 83 GG

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Dieser Artikel ist Grundlage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen. Er formuliert die '''Zuständigkeitsvermutung''', welche die Ausübung staatlicher Befugnisse dem Bund nur überlässt, wenn es in der Verfassung explizit vorgesehen ist. Dies wird in [[§ 83 GG]] konkretisiert, welcher den landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen festschreibt und den Bund auf die Rolle der Rechtsaufsicht beschränkt. Die Verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.
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'''Grundsatz'''
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§ 83 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Verwaltung auch für Bundesgesetze. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus. Die Verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.
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'''Bundesauftragsverwaltung'''
Abweichend kann eine '''Bundesauftragsverwaltung''' eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der Verfassung notwendig ([[§ 85 GG]]).
Abweichend kann eine '''Bundesauftragsverwaltung''' eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der Verfassung notwendig ([[§ 85 GG]]).
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'''bundeseigene Verwaltung'''
Gleiches gilt für die '''bundeseigene Verwaltung''' ([[§ 86 GG]], [[§ 87 GG]]).
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'''Mischverwaltung'''
Die '''Mischverwaltung''' ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig. Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.  
Die '''Mischverwaltung''' ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig. Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.  
[[category: Grundgesetz]]
[[category: Grundgesetz]]

Revision as of 12:57, 8 February 2007

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.



Grundsatz

§ 83 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Verwaltung auch für Bundesgesetze. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus. Die Verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.


Bundesauftragsverwaltung

Abweichend kann eine Bundesauftragsverwaltung eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der Verfassung notwendig (§ 85 GG).


bundeseigene Verwaltung

Gleiches gilt für die bundeseigene Verwaltung (§ 86 GG, § 87 GG).


Mischverwaltung

Die Mischverwaltung ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig. Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.

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