§ 147 BGB

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Eine Annahme muss mit dem Angebot übereinstimmen.
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'''Definition:''' Ein Angebot ist die zeitlich spätere Willenserklärung bei Vertragsschluss, welche mit dem Angebot übereinstimmen und sich auf dieses beziehen muss.
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Sie muss sich auf das Angebot beziehen.
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Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)
Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)
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Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)
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Die Annahme muss innerhalb der '''Frist''' erfolgen. Diese richtet sich auf die Art der Zustellung hin und zurück sowie auf die Bedeutung des Angebots.
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'''Frist:'''
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I: keine Frist nach Bedeutung
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II: Frist nach Bedeutung des Angebots (Buch oder Villa)
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mehr siehe [[§ 187 BGB]]
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Sonderfalle der Annahme ist die '''Option''' auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht nach § 151 BGB den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung durch Fax)
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Revision as of 10:06, 31 January 2007

Annahmefrist (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.


Definition: Ein Angebot ist die zeitlich spätere Willenserklärung bei Vertragsschluss, welche mit dem Angebot übereinstimmen und sich auf dieses beziehen muss.

Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)

Die Annahme muss innerhalb der Frist erfolgen. Diese richtet sich auf die Art der Zustellung hin und zurück sowie auf die Bedeutung des Angebots.

Sonderfalle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht nach § 151 BGB den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung durch Fax)

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