§ 228 BGB

From Ius

(Difference between revisions)
Line 5: Line 5:
----
----
-
Notwehr gegen Personen, Notstand gegen Sachen (auch Tiere). Besonders bei Briefträgern relevant. Entscheidung: BGH 30.10.1984 [[§ 904 BGB]] konkretisiert § 228 BGB
+
'''Definition:'''  Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen durch eine Sache, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.
 +
'''defensiver Notstand'''
-
'''Definition:'''  Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.
+
Dies ist der Briefträgerparagraph, welcher den Fall regelt, dass eine Sache welche die Gefahr schafft zerstört oder beachädigt wird.
-
a) rechtfertigender Notstand (Prinzip des überwiegenden Interesses)
+
'''aggressiver Notstand''' ([[§ 904 BGB]])
-
 
+
-
b) entschuldigender Notstand (Die Interessen sind gleichwertig, eine Abwehr wird rechtlich missbilligt aber es wird auf den Schuldvorwurf verzichtet.)
+
-
 
+
-
c) defensiver Notstand ([[§ 228 BGB]])
+
-
 
+
-
Eine Sache welche die Gefahr schafft wird zerstört oder beachädigt.
+
-
 
+
-
d) aggressiver Notstand ([[§ 904 BGB]])
+
Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch.
Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch.
 +
Hierzu: BGHZ 30.10.1984
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Revision as of 17:12, 24 January 2007

Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet


Definition: Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen durch eine Sache, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.

defensiver Notstand

Dies ist der Briefträgerparagraph, welcher den Fall regelt, dass eine Sache welche die Gefahr schafft zerstört oder beachädigt wird.

aggressiver Notstand (§ 904 BGB)

Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch. Hierzu: BGHZ 30.10.1984

Personal tools