Rechtssubjekt
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- | Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte | + | '''Definition:''' Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte. |
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'''Definition:''' Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen. | '''Definition:''' Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen. |
Revision as of 19:02, 22 January 2007
Definition: Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte.
Natürliche und Juristische Personen können Rechtssubjekte sein.
Juristische Personen
Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen.
Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.
Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.