Vertrag
From Ius
Line 1: | Line 1: | ||
- | |||
'''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein. | '''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein. | ||
Line 5: | Line 4: | ||
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge. | Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge. | ||
+ | |||
+ | == Schema == | ||
+ | |||
+ | '''I Anspruch entstanden''' (Einigung) | ||
+ | |||
+ | '''II Anspruch untergegangen''' (keine rechtshindernden Einwendungen) | ||
+ | |||
+ | '''III Anspruch durchsetzbar''' | ||
+ | [[category:Stichworte des Bürgerlichen Rechts]] |
Revision as of 19:20, 18 January 2007
Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein.
Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote (§ 134 BGB) bestimmter Normen oder durch die Sitten (§ 138 BGB) beschränkt sein.
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
Schema
I Anspruch entstanden (Einigung)
II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)
III Anspruch durchsetzbar