§ 133 BGB

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Die '''einfache Auslegung''' sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
Die '''einfache Auslegung''' sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
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Die '''natürliche Auslegung''' fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.
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Die '''natürliche Auslegung''' fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei dem Testament spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.
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Die '''normative Auslegung''' kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt.
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Die '''normative Auslegung''' kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt und der Regelfall!
Die '''ergänzende Auslegung''' untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
Die '''ergänzende Auslegung''' untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]

Revision as of 18:36, 18 January 2007

Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.



Generalklausel

Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine Erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?

Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei dem Testament spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.

Die normative Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt und der Regelfall!

Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.

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