§ 94 GG

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'''Kammern; Berichterstatter:''' [[§ 15a BVerfGG]]
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[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
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Revision as of 16:36, 14 January 2007

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.


Sein Zweck ist der Schutz der Verfassung durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat.

Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise Rechtsfortbildung, da sie offene Normen auslegen.

Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings ein oberstes Staatsorgan.

Stellung und Sitz des Gerichts: § 1 BVerfGG

Senate: § 2 BVerfGG

Qualifikation für das Richteramt: § 3 BVerfGG

Amtszeit der Richter: § 4 BVerfGG

Wahlorgane: § 5 BVerfGG

Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters: § 9 BVerfGG

Ernennung der Gewählten: § 10 BVerfGG

Vereidigung der Richter: § 11 BVerfGG

Recht auf jederzeitige Entlassung: § 12 BVerfGG

Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: § 15 BVerfGG

Kammern; Berichterstatter: § 15a BVerfGG

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