§ 133 BGB

From Ius

(Difference between revisions)

Revision as of 18:04, 9 January 2007

Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


Personal tools