§ 60 GG

From Ius

(Difference between revisions)
Line 8: Line 8:
----
----
-
[[category: Paragraphen des Öffenrlichen Rechts]]
+
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 11:57, 22 December 2006

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.


Personal tools