§ 64 GG
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Revision as of 10:55, 22 December 2006
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Organisationshoheit: Der Kanzler bestimmt Zahl und Zuschnitt der Ministerien.
Personalhoheit: Der Kanzler ernennt die Minister.
Der Kanzler kann selbst die Führung aller nicht verfassungsgemäß vorgeschriebenen Ministerien übernehemen.
Die Verfassung schreibt das Verteidigungs-, das Finanz, das Justiz- und das Außenministerium vor.