§ 107 BGB
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Vorteile darf nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis). | Vorteile darf nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis). | ||
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- | + | a) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.) | |
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+ | b) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung). | ||
c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB). | c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB). | ||
- | Die Erfüllung eines Anspruchs ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt. | + | Die Erfüllung eines Anspruchs ([[§ 362 BGB]]) ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt. |
'''Zustimmungsbedingte Verträge:''' | '''Zustimmungsbedingte Verträge:''' |
Revision as of 18:23, 17 December 2006
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:
Vorteile darf nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis).
Geprüft wird nach dem Abstraktionsprinzip, also zuerst:
a) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)
b) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).
c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB).
Die Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 BGB) ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.
Zustimmungsbedingte Verträge:
Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes Rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten Generalkonsens reichen.
Zustimmung: § 182 BGB
Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB
Ohne Zustimmung der Eltern wird der Vertrag schwebend unwirksam.