§ 97 BGB
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Revision as of 14:10, 16 December 2006
Zubehör
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Definition: Zubebör sind bewegliche Sachen, welche kein Bestandteil der Hauptsache sind, aber dauernd der Hauptsache untergeordnet dienen und mit ihr in einer räumlichen bezeihung stehen.
Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der Hauptsache mit übereignet.