§ 32 StGB
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Revision as of 18:39, 12 December 2006
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Notwehr begründet sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.
1. Notwehrlage
Angriff ist eine Handlung. Ausgeschlossen somit aufgrund mangelnder Handlungsqualität: A stürzt vom Dach in eine Menschenmenge.
Auch ein Unterlassen kann im Falle einer besonderen Schutzpflicht (Garantenstellung) ein Angriff sein. (Nichtstillen des Kindes)
Gegenwärtigkeit schließt Präventvmaßnahmen aus.
2. Notwehrhandlung
gegen Angreifer
Eignung
Erforderlichkeit (mildesmögliches)
Gebotenheit (Interessenabwägung)
3. Verteidigungwille
4. Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)
5. Putativnotwehr