§ 16 StGB

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Die Entlastung des Täters durch den Irrtum gilt nicht für den '''umgekehrten Tatbestandsirrtum''', welcher den untauglichen Versuch indiziert. (Bsp.: A schießt auf B, B schon tot)
Die Entlastung des Täters durch den Irrtum gilt nicht für den '''umgekehrten Tatbestandsirrtum''', welcher den untauglichen Versuch indiziert. (Bsp.: A schießt auf B, B schon tot)
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1) '''Irrtum über das Handlungsobjekt''' (error in objecto vel persona)
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Nur bei einer Ungleichwertigkeit der Handlungsobjekte wird der Vorsatz verneint. (Bsp.: Kein Vorsatz bei Schuss auf ein vermeintlichen Hund, der ein Kind ist; Vorsatz wenn Schuss auf A satt B durch Verwechslung)
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2) '''Fehlgehen der Tat''' (aberratio ictus)
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Der Erfolg tritt am falschen Handlungsobjekt ein. (Bsp.: A zielt auf B (versuchter Totschlag) und trifft C (fahrlässige Tötung); Anderes gilt im Fall eines Wissens um die Möglichkeit des fehlgehens: dolus eventualis gegen B und vollendete Vorsatztat gegen C.
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3) Kombination 2&3 (siehe F&F 3/5)
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4) Irrtum über Kausalverlauf.
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Liegt der Irrtum in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung ist er unwesentlich und der Vorsatz bleibt besethen. (Bsp.: A schlägt B in Tötungsabsicht mit Beil, B stirbt an Wundinfektion)
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Besonders relevant wird der Irrtum über den kausalverlauf wenn die tat in zwei Akten vollzogen wird und der Täter nach dem ersten Akt irrtümlich annimt und ihn aber erst im zweiten herbeiführt. Vorsatz wird dann in abhängigkeit von Vorhersehbarkeit und Enderfolgswille beurteilt.
[[category: Paragraphen des Strafrechts]]
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Revision as of 15:00, 4 December 2006

Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.


siehe auch § 17 StGB

16 I: Der Vorsatz wird hier unabhängig von Vermeidbarkeit und der Differenzierung zwischen Nichtwissen und Fehlvorstellung ausgeschlossen. Lediglich für die Fahrlässigkeit sind Vermeidbarkeit und Vorwerfbarkeit relevant, Voraussetzung bleibt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit.

Die Entlastung des Täters durch den Irrtum gilt nicht für den umgekehrten Tatbestandsirrtum, welcher den untauglichen Versuch indiziert. (Bsp.: A schießt auf B, B schon tot)

1) Irrtum über das Handlungsobjekt (error in objecto vel persona)

Nur bei einer Ungleichwertigkeit der Handlungsobjekte wird der Vorsatz verneint. (Bsp.: Kein Vorsatz bei Schuss auf ein vermeintlichen Hund, der ein Kind ist; Vorsatz wenn Schuss auf A satt B durch Verwechslung)

2) Fehlgehen der Tat (aberratio ictus)

Der Erfolg tritt am falschen Handlungsobjekt ein. (Bsp.: A zielt auf B (versuchter Totschlag) und trifft C (fahrlässige Tötung); Anderes gilt im Fall eines Wissens um die Möglichkeit des fehlgehens: dolus eventualis gegen B und vollendete Vorsatztat gegen C.

3) Kombination 2&3 (siehe F&F 3/5)

4) Irrtum über Kausalverlauf.

Liegt der Irrtum in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung ist er unwesentlich und der Vorsatz bleibt besethen. (Bsp.: A schlägt B in Tötungsabsicht mit Beil, B stirbt an Wundinfektion)

Besonders relevant wird der Irrtum über den kausalverlauf wenn die tat in zwei Akten vollzogen wird und der Täter nach dem ersten Akt irrtümlich annimt und ihn aber erst im zweiten herbeiführt. Vorsatz wird dann in abhängigkeit von Vorhersehbarkeit und Enderfolgswille beurteilt.

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