§ 16 StGB

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siehe auch § [[17 StGB]]
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16 I: Der Vorsatz wird hier unabhängig von Vermeidbarkeit und der Differenzierung zwischen Nichtwissen und Fehlvorstellung ausgeschlossen. Lediglich für die Fahrlässigkeit sind Vermeidbarkeit und Vorwerfbarkeit relevant, Voraussetzung bleibt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit.
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Die Entlastung des Täters durch den Irrtum gilt nicht für den '''umgekehrten Tatbestandsirrtum''', welcher den untauglichen Versuch indiziert. (Bsp.: A schießt auf B, B schon tot)
[[category: Paragraphen des Strafrechts]]
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Revision as of 14:48, 4 December 2006

Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.


siehe auch § 17 StGB

16 I: Der Vorsatz wird hier unabhängig von Vermeidbarkeit und der Differenzierung zwischen Nichtwissen und Fehlvorstellung ausgeschlossen. Lediglich für die Fahrlässigkeit sind Vermeidbarkeit und Vorwerfbarkeit relevant, Voraussetzung bleibt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit.

Die Entlastung des Täters durch den Irrtum gilt nicht für den umgekehrten Tatbestandsirrtum, welcher den untauglichen Versuch indiziert. (Bsp.: A schießt auf B, B schon tot)

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