Deliktarten
From Ius
Line 5: | Line 5: | ||
'''Versuch & Vollendung''' Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 I StGB). | '''Versuch & Vollendung''' Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 I StGB). | ||
- | '''Vorsatz & Fahrlässigkeit''' (§ 15 StGB) | + | '''Vorsatz & Fahrlässigkeit''' ([[§ 15 StGB]]) |
'''Tätigkeit'''sdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB) | '''Tätigkeit'''sdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB) | ||
- | '''Erfolg'''sdelikte setzen den Erfolg vorraus. ( | + | '''Erfolg'''sdelikte setzen den Erfolg vorraus. (Totschlag, [[§ 211 StGB]]) |
'''Verletzung'''sdelikte bezeichen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB). | '''Verletzung'''sdelikte bezeichen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB). |
Revision as of 12:38, 1 December 2006
Vergehen sind Delikte, welche mit geringer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Verbrechen sind Delikte, welche mit Freiheitstrafe über einem Jahr geahndet werden. (§ 12 StGB; Die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen richtet sich nach dem angedohten nich dem verhängten Strafmaß. Die unterscheidung wird in der Strafbarkeit des Versuchs relevant.)
Versuch & Vollendung Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 I StGB).
Vorsatz & Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Tätigkeitsdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB)
Erfolgsdelikte setzen den Erfolg vorraus. (Totschlag, § 211 StGB)
Verletzungsdelikte bezeichen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB).
Gefährdungsdelikte bezeichnen die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt. Konkrete Gefärdungsdelikte treten ein wenn die Gefahr als folge einer Handlung tatsächlich wirksam wird (§ 315c I StGB). Abstrakte Gefährdungsdelikte treten durch ein bestimmtes verhalten ein unabhängig von der tatsächlichen Gefahr. (§ 316 StGB)
Dauerdelikte treten ein wenn der Bestand des rechtswidrigen Zustandes vom Täterwillen abhängt (Freiheitsberaubung, § 239 StGB).
Zustandsdelikte treten ein wenn Herbeiführung und Vollendung zusammenfallen (303 StGB).
Begehungsdelikte treten durch aktives Handeln ein.
Unterlassensdelikte treten durch passives Unterlassen ein. Ist dies Unterlassen durch Garantenstellung rechtswidrig ist es ein echtes Unterlassensdelikt (nur mit § 13 StGB). Ist dieses Unterlassen ein willentliches Geschehenlassen in einer selbstverschuldeten Notlage spricht man von einem unechten Unterlassensdelikt (Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB).
Allgemeindelikte können durch jeden begangen werden.
Spezialdelikte können nur von besonderen Personen (Amtsträgern, Ärzten; echtes S.) begangen werden. Bei unechten Spezialdelikten ist besondere Subjektsqualität strafschärfend.
Eigenhändige Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf).
Unternehmensdelikte setzten die Beteiligung von Unternehmen vorraus. (Versuch und Vollendung sind gleichgestellt)