§ 223 StGB

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Revision as of 12:19, 1 December 2006

Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Die Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.

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