Sanktionen
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'''Maßregeln der Besserung und Sicherung:''' Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. Maßregeln([[§ 61 StGB]] ff) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger ([[§ 20 StGB]]) u.a. schuldunabhängig und spezialpräventiv verhängt. | '''Maßregeln der Besserung und Sicherung:''' Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. Maßregeln([[§ 61 StGB]] ff) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger ([[§ 20 StGB]]) u.a. schuldunabhängig und spezialpräventiv verhängt. | ||
- | Es gibt verschiedene Theorien über ''' | + | Es gibt verschiedene Theorien über den '''Strafzweck'''. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie. |
Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunter Zwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe (Privatstrafen) und Ordnungswidrigkeiten. | Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunter Zwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe (Privatstrafen) und Ordnungswidrigkeiten. | ||
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Revision as of 11:30, 1 December 2006
Hauptstrafen: Freiheitsstrafe(§ 38 StGB ff; § 56 StGB ff) und Geldstrafe(§ 40 StGB ff)
Nebenstrafen: Vermögensstrafe(§ 43a StGB) und Fahrverbot(§ 44 StGB) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)
Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust
Maßregeln der Besserung und Sicherung: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. Maßregeln(§ 61 StGB ff) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger (§ 20 StGB) u.a. schuldunabhängig und spezialpräventiv verhängt.
Es gibt verschiedene Theorien über den Strafzweck. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie.
Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunter Zwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe (Privatstrafen) und Ordnungswidrigkeiten.