Kausalität

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'''zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität'''
'''zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität'''
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Bei erster, zweiter und dritter wird Zurechnung bejaht. Die besonderen Kausalitäten werden also in der Zurechung geprüft.)
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Nur die zuvorkommende Kausalität wird nicht als Kausalität gewertet.
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Revision as of 14:44, 29 November 2006

Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non)

alternative Kausalität

kummulative Kausalität

hypothetische Kausalität

zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität

Nur die zuvorkommende Kausalität wird nicht als Kausalität gewertet.

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