§ 145 BGB

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Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)
Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)
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Anderes gilt auch für Parkplätze und Straba.
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Anderes gilt auch für Parkplätze, Straba und Automaten. Dies sind Angebote ad incertas personas (Jedermann).
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 18:30, 20 November 2006

Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Angebot:

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung .

Es enthält die essentialia negotii.

Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt.

Es ist die zeitlich erste Willenserklärung.

Das Angebot bindet den Anbietenden.

Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)

Anderes gilt auch für Parkplätze, Straba und Automaten. Dies sind Angebote ad incertas personas (Jedermann).

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