Vertrag
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- | '''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch eine übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärung auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. | + | '''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch eine übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärung auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) formuliert sein. |
Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote ([[§ 134 BGB]]) bestimmter Normen oder durch die Sitten ([[§ 138 BGB]]) beschränkt sein. | Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote ([[§ 134 BGB]]) bestimmter Normen oder durch die Sitten ([[§ 138 BGB]]) beschränkt sein. | ||
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Ein Angebot erlöscht durch Ablehnung (idR auch Schweigen), Fristablauf und Änderung bei der Annahme, nicht jedoch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden. | Ein Angebot erlöscht durch Ablehnung (idR auch Schweigen), Fristablauf und Änderung bei der Annahme, nicht jedoch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden. | ||
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Revision as of 17:10, 14 November 2006
Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch eine übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärung auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) formuliert sein.
Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote (§ 134 BGB) bestimmter Normen oder durch die Sitten (§ 138 BGB) beschränkt sein.
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
Angebot: (§ 145 BGB)
Die zeitlich erste Willenserklärung ist das Angebot. Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt. Das Angebot bindet den Anbietenden.
Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)
Anderes gilt auch für Parkplätze und Straba.
Ein Angebot erlöscht durch Ablehnung (idR auch Schweigen), Fristablauf und Änderung bei der Annahme, nicht jedoch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.
Das Angebot ist abzugrenzen von der invitatio ad offerendum (Auslage, Katalog u.ä.).
Annahme:
Sonderfälle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung?)
Widerruf:
Jeder kann nach Abgabe der Willenserklärung und vor ihrem Zugang auf Grundlage des allgemeinen Widerrufsrechts widerrufen.
Auch gibt es das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Dieses wird oft in Zusammenhang mit besonderen Verträgen geregelt. Dieses Widerrufsrecht kann in Verträgen nicht eingeschränkt werden. Insbesondre Haustürengeschäfte, welche den Arbeitsplatz und die Privatwohnung sowie das überraschende Ansprechen in der Öffentlichkeit und im Rahmen von Freizeitaktivitäten (Kaffeefahrten) sind widerrufbar.
Der Widerruf muss fristgerecht und schriftlich oder durch Zurücksendung der Ware erfolgen.
Konsens:
a) Innerer Konsens konstituiert Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung
b) Äußerer Konsens konstituiert Vertrag alls Erklärungen übereinstimmen, obwohl A etwas anderes meinte. (Anfechtung ist möglich.)
Dissens:
a) Willenserklärung sind widersprüchlich.
b) Willenserklärungen stimmen überein aber sind mehrdeutig.
c) Es gibt offenen und versteckten Dissens. Die Kostitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab.